Im Rahmen eines Werkvertrags kann es gelegentlich zu Schwierigkeiten oder Missverständnissen bei der Ausführung der Arbeiten kommen. Typische Leistungsstörungen sind dabei insbesondere die mangelhafte oder verspätete Ausführung der Arbeiten. Solche Situationen sind nicht nur ärgerlich, sondern können für Sie als Auftraggeber schnell teuer und belastend werden. Deshalb ist es wichtig, zeitnah und richtig zu reagieren.
- Welche Arten von Leistungsstörungen gibt es beim Werkvertrag?
Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen:
Mangelhafter Leistung: Die Leistung entspricht nicht dem vertraglich Vereinbarten.
Verzögerter Leistung: Die Arbeiten werden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist fertiggestellt.
- Warum der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend ist
Für Ihre Rechte als Auftraggeber ist entscheidend, ob Sie das Werk bereits abgenommen haben oder ob es sich noch in der Herstellungsphase befindet.
Exkurs: Was bedeutet „Abnahme“ im Werkvertragsrecht?
„Die Abnahme der Leistung bedeutet die Anerkennung des Werkes als eine der Hauptsache nach vertragsgemäße Erfüllung.“ (BGH Urt. v. 24.11.1969 – VII ZR 177/67)
Unter der Abnahme versteht man demnach die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert und körperlich entgegennimmt. Die Abnahme hat erhebliche rechtliche Auswirkungen und bedarf deshalb besonderer Aufmerksamkeit, soll aber in diesem Beitrag nicht weiter vertieft werden.
- Vorgehen bei nicht vertragsgemäßer Leistung (vor Abnahme)
Haben Sie das Werk noch nicht abgenommen, sollten Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung setzen. Dabei ist die vertragswidrige Leistung konkret zu benennen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie den Vertrag aufheben oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Ihre Rechte nach Abnahme bei Mängeln
Nach § 634 BGB stehen Ihnen insbesondere folgende Rechte zu:
Nacherfüllung
Rücktritt vom Vertrag
Minderung der Vergütung
Schadensersatz
Voraussetzung ist meist, dass Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine Frist entbehrlich.
- Beweissicherung nicht vergessen!
Dokumentieren Sie Mängel stets mit Fotos und schriftlichen Notizen. Sollte ein Beweisverlust drohen, kann ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt werden.
- Fazit & Handlungsempfehlungen
Das Thema ist komplex. Reagieren Sie frühzeitig – im Idealfall mit rechtlicher Unterstützung.
Vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch in unseren Kanzleiräumen in Halle (Saale), um Ihren Fall zu besprechen.
Ferdinand König
Rechtsanwalt